11. Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz gibt Art. 160 Ziff. 1 StGB und die einschlägige Literatur zutreffend wieder und nahm die rechtliche Würdigung korrekt vor; darauf kann verwiesen werden (Ziff. VI.2.3 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1365 f.): Gemäss Art. 160 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Sache u.a. erwirbt, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat. Der Tatbestand der Hehlerei erfordert als Vortat, dass die Sache von einem anderen durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete strafbare Handlung erlangt worden ist.