Diese Aussagen des Beschuldigten sind als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Gerade weil es sich hierbei um ein Detail handelt, ist davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte bei der tatnahen Einvernahme vom 10. Mai 2020 besser daran erinnert und dieses daher erwähnt hätte. 10.5 Erstellter Sachverhalt Die Kammer erachtet den Sachverhalt gemäss Ziff. I.A.5 der Anklageschrift vom 21. Februar 2021 mit der Vorinstanz als erstellt. Die Kammer erachtet es insbesondere als erstellt, dass der Beschuldigte damit rechnete, dass es sich um ein gestohlenes Mobiltelefon handelte und ihm dies egal war.