Auch die Zweifel des Beschuldigten an der Herkunft des Mobiltelefons erscheinen berechtigt und nachvollziehbar. Umso unlogischer erscheint die Annahme, der Beschuldigte habe nicht gewusst bzw. nicht in Kauf genommen, dass es sich um ein gestohlenes Mobiltelefon gehandelt habe. Die Kammer erachtet die Ausführungen der Vorinstanz zum tatsächlichen Wert des Mobiltelefons im Februar 2020 als schlüssig. Der Beschuldigte wies anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erstmals auf die angebliche Reparatur des gestohlenen Mobiltelefons hin. Diese Aussagen des Beschuldigten sind als Schutzbehauptungen zu qualifizieren.