Entgegen den Ausführungen der Verteidigung können die Aussagen des Beschuldigten durchaus teilweise als glaubhaft bezeichnet werden. So ist insbesondere betreffend Kaufpreis davon auszugehen, dass der Beschuldigte, wenn er diesbezüglich gelogen hätte, einen viel höheren Kaufpreis angegeben hätte, um sich hinsichtlich des Vorwurfs der Hehlerei zu entlasten. Auch die Zweifel des Beschuldigten an der Herkunft des Mobiltelefons erscheinen berechtigt und nachvollziehbar.