1175 Z. 1-3). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschuldigte demnach Zweifel an der Herkunft des Mobiltelefons hatte, da er sich sonst nicht explizit hätte zusichern lassen, dass dieses zuvor nicht gestohlen worden war. Sodann hat die Vorinstanz die Höhe des durch den Beschuldigten geleisteten Kaufpreises zu Recht nicht hinterfragt. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung können die Aussagen des Beschuldigten durchaus teilweise als glaubhaft bezeichnet werden.