41 an: AM.________ solle ihm das Mobiltelefon organisiert haben (pag. 464, Z. 63). Nach Ansicht der Kammer musste der Beschuldigte bei einem solchen Kauf unter den durch den Beschuldigten geschilderten Umständen schlicht damit rechnen, dass es sich um ein gestohlenes Mobiltelefon handelt. Davon ging offenbar auch der Beschuldigte aus, da er gemäss seinen Aussagen nachgefragt hat, ob das Mobiltelefon gestohlen sei (vgl. pag. 463, Z. 56-57; pag. 1174, Z. 43-46 und pag. 1175 Z. 1-3).