Ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ist sodann festzuhalten, dass bereits die Umstände des Kaufs eigenartig erscheinen. Es wäre ein grosser Zufall, wenn der Beschuldigte diesen AM.________ genau dann angetroffen hat, als sein Handy kaputt gewesen ist, und dieser sogleich ein Handy hat organisieren können. Dem Beschuldigten folgend soll es sich um einen normalen Kaufvertrag gehandelt haben. Umso komischer mutet die Wortwahl des Beschuldigten