Unbestritten ist sodann, dass es sich beim Mobiltelefon um das zum Nachteil von AL.________ gestohlene Mobiltelefon Huawei P30 Pro im Wert von CHF 999.00 handelte. 10.4 Beweiswürdigung durch die Kammer Vorab kann festgehalten werden, dass die Ausführungen der Vorinstanz grundsätzlich überzeugen (Ziff. VI.2.2 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1364 f.). Im Folgenden werden die Ausführungen der Vorinstanz daher jeweils zitiert und anschliessend ergänzt. A.________ gab an, dass er den Kollegen AM.________ zufälligerweise bei der Tramstation getroffen habe, sie hätten nicht abgemacht.