40 10.3 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Die Vorinstanz hält den unbestrittenen und bestrittenen Sachverhalt zutreffend fest (Ziff. VI.2.2 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1364): A.________ streitet nicht ab, dass er das Mobiltelefon Huawei P30 Pro drei Tage vor der Feststellung dem Kollegen AM.________ für CHF 200.00 abgekauft habe (p. 463 Z. 56 f; p. 464 Z. 60 ff.). Jedoch bestreitet er, gewusst zu haben, dass das Handy zuvor gestohlen worden sei (p. 464 Z. 71; p. 1174 Z. 43 ff.).