_» habe ihm auf Frage gesagt, dass das Mobiltelefon nicht gestohlen sei. Der Diebstahl des Mobiltelefons kann dem Beschuldigten zwar nicht nachgewiesen werden; aufgrund aller Umstände, insbesondere des unverhältnismässig tiefen «Kaufpreises», musste er beim Erwerb des Geräts jedoch annehmen, dass ein anderer, eventuell «AM.________», das Mobiltelefon durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat.