_, festgestellt worden sei. Konkret wird dem Beschuldigten in der Anklageschrift folgender Sachverhalt zur Last gelegt (pag. 928): Anlässlich einer Personenkontrolle wurde festgestellt, dass der Beschuldigte ein am 08./09.02.2020 in AW.________, AK.________, z.N. AL.________ gestohlenes Mobiltelefon Huawei p30 Pro im Wert von CHF 999.00 auf sich trug. Der Beschuldigte machte geltend, er habe dieses Mobiltelefon vor drei Tagen in AA.________ von einem Kollegen namens «AM.________» für CHF 200.00 gekauft; dieser nicht näher bekannte «AM.________» habe ihm auf Frage gesagt, dass das Mobiltelefon nicht gestohlen sei.