In jedem Fall wollte sich A.________ unrechtmässig bereichern. Dies wird damit untermauert, dass er derjenige gewesen ist, welcher gesagt hat, sie sollten zum Privatkläger nach Hause gehen und dort alles Wertvolle mitnehmen. Somit sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 139 Ziff. 1 StGB erfüllt. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschliessungsgründe sind weder geltend gemacht worden noch ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich des Diebstahls, begangen mit S.________ am 5. März 2019 in L.________ zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers, schuldig gemacht.