__ zumindest an der Gewahrsamsbegründung beteiligt. Überdies handelte A.________ wissentlich und willentlich und somit vorsätzlich. Auch wenn er möglicherweise nicht von Anfang an beabsichtigt hatte, das Handy zu stehlen, hat er sich durch sein Handeln dem Tatentschluss von S.________ mindestens konkludent angeschlossen und sich somit den Vorsatz des Mittäters S.________ zu eigen gemacht. A.________ wollte sich sodann das Handy – zumindest vorübergehend – aneignen. In jedem Fall wollte sich A.________ unrechtmässig bereichern.