39 gründung, pag. 1362). Diesen Ausführungen kann sich die Kammer daher vollumfänglich anschliessen: Die Beweiswürdigung hat ergeben, dass S.________ dem Privatkläger im Wald das Handy weggenommen hat und dieses in die Sporttasche von A.________ gelegt hat. A.________ hat danach das Handy behändigt und den Code vom Privatkläger erhältlich gemacht. In diesem Handlungsablauf wird die Wegnahme des Handys – einer ihm fremden beweglichen Sache – manifestiert. Mit seinem Verhalten hat sich A.________ zumindest an der Gewahrsamsbegründung beteiligt.