1 StGB ist demnach erfüllt. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschliessungsgründe sind weder geltend gemacht worden noch ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich der Entführung, gemeinsam begangen mit I.________, J.________ und S.________ am 5. März 2019 in K.________ zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers, schuldig gemacht. 9.2.2 Diebstahl zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers Die Vorinstanz hat den Vorwurf des Diebstahls zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers rechtlich zutreffend gewürdigt (Ziff. V.2.2.2 der erstinstanzlichen Urteilsbe-