Der Beschuldigte entschloss sich nicht nur gemeinsam mit I.________, J.________ und S.________ die Tat zu begehen, sondern wirkte bei der Ausführung derselben auch in wesentlicher Art und Weise mit diesen zusammen. Es war ihm bewusst, dass es sich um eine Wiederbeschaffungsaktion und um ein unfreiwilliges Mitkommen des Straf- und Zivilklägers handelte. Er beging die mittäterschaftliche Entführung somit direktvorsätzlich. Der objektive und subjektive Tatbestand der Entführung gemäss Art. 183 Ziff. 1 StGB ist demnach erfüllt.