__ zu fahren, und beschrieb den Weg dorthin. Der Beschuldigte förderte die Entführung des Straf- und Zivilklägers somit nicht nur, sondern trug nach dem Gesagten wesentlich zur fremdbestimmten Willensbildung des Straf- und Zivilklägers und zur weiteren Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit desselben nach dem Geschehen im Wald bei. Es kann insbesondere nicht die Rede davon sein, dass sich das Geschehen bei Abwesenheit des Beschuldigten gleich zugetragen hätte. Der Beschuldigte handelte demnach in Mittäterschaft zu I.________, J.________ und S.________. Der Beschuldigte entschloss sich nicht nur gemeinsam mit I.__