Besonders zu betonen ist, dass der Beschuldigte im Wald vorschlug, zum Domizil des Straf- und Zivilklägers zu fahren und dort alles Wertvolle zu nehmen. Nur deswegen ging die Weiterfahrt zunächst in Richtung V.________, dem damaligen Wohnort des Straf- und Zivilklägers. Aus Angst schlug der Straf- und Zivilkläger kurz vor seinem damaligen Domizil in V.________ vor, zum Domizil von T.________ zu fahren, und beschrieb den Weg dorthin.