Vielmehr hat der Beschuldigte massgebend durch sein Auftreten und Verhalten zur Aufrechterhaltung der Bedrohungslage beigetragen. Bereits durch seine Anwesenheit bzw. der Sitzordnung während der Autofahrt hat der Beschuldigte ein Aussteigen des Straf- und Zivilklägers verhindert. Der Beschuldigte hat – wie die Vorinstanz zutreffend festhält – die Überlegenheit (Anzahl, Alter und Grösse) der Beteiligten erweitert und damit die Bedrohungslage gesteigert. Dies gilt umso mehr mit Blick auf das nunmehr korrigierte Alter des Beschuldigten, der im Tatzeitpunkt 25 Jahre und damit 9 Jahre älter war als der Strafund Zivilkläger.