38 für ihre Beiträge jeweils bereits wegen mittäterschaftlich begangener Entführung schuldig gesprochen, wobei diese Schuldsprüche in Rechtskraft erwachsen sind. Der Tatbeitrag des Beschuldigten stellt keineswegs bloss einen Förderungsbeitrag im Rahmen einer Gehilfenschaft dar. Vielmehr hat der Beschuldigte massgebend durch sein Auftreten und Verhalten zur Aufrechterhaltung der Bedrohungslage beigetragen.