Die Kammer schliesst sich der Einschätzung der Vorinstanz, wonach der ursprüngliche Drahtzieher dieser Aktion S.________ war, weil ihm angeblich Marihuana und Geld gestohlen worden seien, an. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz ist die Kammer indessen der Überzeugung, dass der Tatentschluss der gemeinsamen Wiederbeschaffung bereits in AA.________ durch sämtliche Beteiligte, mithin auch durch den Beschuldigten, gefasst wurde. Die vier Männer wussten, dass der Strafund Zivilkläger sie nicht freiwillig begleitete. Selbst im Wissen darum und auch nach dem Vorfall im Wald stiegen sie wieder ins Auto und fuhren mit dem Strafund Zivilkläger weiter nach V.________ bzw. nach Z.________.