Nur I.________ forderte S.________ schliesslich auf, aufzuhören, worauf dieser vom Straf- und Zivilkläger abliess. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, wurde die Bedrohungslage und insbesondere das Bedrängen des Straf- und Zivilklägers von den vier Beteiligten durch ein Zusammenspiel von Gewalt und Drohungen aufgebaut und aufrechterhalten, wodurch sie den Straf- und Zivilkläger an einen anderen Ort bzw. an andere Orte verbringen konnten, wo er sich in ihrer Gewalt befand und unabhängig von deren Willen nicht an seinen früheren Aufenthaltsort zurückkehren konnte. Die Kammer schliesst sich der Einschätzung der Vorinstanz, wonach der ursprüngliche Drahtzieher dieser Aktion S._____