_ keineswegs um einen Mittäterexzess. Vielmehr lag diese Gewaltanwendung nach dem bereits Geschehenen im Bereich des Möglichen, ging es doch darum, Gegenstände wieder zu beschaffen und/oder eine Adresse erhältlich zu machen, wo die Gegenstände wieder hätten behändigt werden können: Dass die Beteiligten mit einer Gewalteinwirkung auf den Straf- und Zivilkläger rechneten, belegt die Passivität des Beschuldigten, I.________ und J.________, als S.________ zuschlug und trat. Nur I.________ forderte S.________ schliesslich auf, aufzuhören, worauf dieser vom Straf- und Zivilkläger abliess.