_ im Wald einsetzte, diente zwar nicht der ursprünglichen Wegbringung des Straf- und Zivilklägers, aber sie trug massgeblich zur Aufrechterhaltung der Einschüchterung des Straf- und Zivilklägers bei. Dadurch und durch das Auftreten der zahlen-, alters- und grössenmässig überlegenen vier Beteiligten wurde der Straf- und Zivilkläger bedrängt und seine Willensbildung auch während des Zwischenstopps im Wald und auf der Weiterfahrt Richtung V.________ bzw. Z.________ fremdbestimmt. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz handelt es sich bei der Gewaltanwendung durch S.________ keineswegs um einen Mittäterexzess.