37 bringung des Straf- und Zivilklägers. Dieser wurde durch diese Einwirkungen in seiner Handlungs- bzw. Willensfreiheit derart betroffen, dass er nicht mehr frei entscheiden konnte, sondern durch den Beschuldigten, I.________, J.________ und S.________ fremdbestimmt wurde. Während der Autofahrt wurde der Straf- und Zivilkläger durch J.________ und S.________ bedrängt. So schrien ihn beide an und J.________ packte ihn zusätzlich im oberen Brustbereich.