Die blosse Förderung der Tat genügt. Anderseits muss die Hilfeleistung tatsächlich zur Tat beigetragen, also einen kausalen Beitrag dargestellt haben. Die Beihilfe muss demnach die Erfolgschancen des tatbestandserfüllenden Verhaltens erhöhen (MARC FORSTER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N 39 zu Vor Art. 24 StGB; Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern SK 20 404 vom 22. Oktober 2021 E. 10.3). 9.2 Subsumtion 9.2.1 Entführung zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers Gemäss dem als erwiesen erachteten Sachverhalt organisierte S.________ am 5. März 2019 den Beschuldigten, I.____