Betreffend Mittäterschaft ist ergänzend festzuhalten, dass diese von der Gehilfenschaft nach Art. 25 StGB abzugrenzen ist. Als Gehilfe ist nach Art. 25 StGB strafbar, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet. Darunter fällt jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, sodass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Im Unterschied zum Tatbeitrag des Mittäters verlangt Beihilfe jedoch nicht, dass die Realisierung der Straftat von der Hilfeleistung geradezu abhinge. Die blosse Förderung der Tat genügt.