suchte und anstelle des «Stoffs» CHF 200.00 aus dem Portemonnaie von T.________ behändigte. Der Straf- und Zivilkläger forderte T.________ seinerseits vorher noch auf, er solle S.________ dessen Sachen geben. S.________ verliess dann das Haus und begab sich mit J.________ zur Strasse, worauf das Quartett davonfuhr und der Straf- und Zivilkläger sich wieder frei bewegen konnte. Der Beschuldigte wusste bereits in AA.________, dass es darum gehen würde, den Straf- und Zivilkläger in W.________ in den Wagen zu bringen und ihn dazu zu bringen, Aufschluss über die entwendeten Sachen und/oder den Aufenthalt von T.