sagte S.________, I.________, J.________ und dem Beschuldigten deshalb, dass T.________ in Z.________ wohnt. I.________ wendete den Wagen und fuhr gen Z.________. Der Straf- und Zivilkläger zeigte den Beteiligten den Weg zum Domizil von T.________ an der AB.________. Dort parkierte I.________ den Personenwagen hinter dem Haus. S.________, J.________ und der Straf- und Zivilkläger stiegen darauf aus, I.________ und der Beschuldigte verblieben im Fahrzeug. S.________ liess sich durch den Straf- und Zivilkläger ins Haus begleiten. Als T.________ schliesslich im 1. Stock seine Wohnungstüre öffnete, ging S.________ in dessen Wohnung, welche er sodann vergeblich nach «seinen Drogen» durch-