__ S.________ angeblich ca. 150g Marihuana aus einer Beats-Kopfhörerhülle sowie CHF 580.00 aus dessen Portemonnaie. Als S.________ am nächsten Nachmittag erwachte, rief er wegen der ihm nun fehlenden Drogen und des Geldes den bereits weggegangenen T.________ an, weil für ihn klar war, dass dieser ihn bestohlen hatte; T.________ bestritt dies jedoch. S.________ erfuhr, dass T.________ sich mittlerweile bei seinem Kollegen, dem damals 16-jährigen Straf- und Zivilkläger, aufhielt und ging deshalb davon aus, dass sich die gestohlene Ware nunmehr bei diesem befinden musste. Um diese wieder zu beschaffen, ging S.________ zum Schulhaus AC.