Dementsprechend hat sich der Beschuldigte entgegen den Ausführungen der Verteidigung keineswegs nur passiv verhalten. Aus diesem aktiven Verhalten wird insbesondere deutlich, dass der Zweck der Wiederbeschaffung auch dem Beschuldigten von Anfang an bewusst gewesen sein muss und er zum Erfolg der Wiederbeschaffung beitragen wollte. Seine Aussagen, wonach er erst im Wald bemerkt haben will, dass etwas nicht gestimmt habe