Diese Gleichgültigkeit des Beschuldigten und der anderen Beteiligten lässt darauf schliessen, dass am fraglichen Tag schliesslich umgesetzt worden ist, was besprochen worden war. Wie erwähnt, war es der Beschuldigte, der nach dem brutalen Geschehen im Wald vorschlug, gemeinsam das Domizil des Straf- und Zivilklägers in V.________ aufzusuchen (vgl. pag. 186, Z. 100-102). Dementsprechend hat sich der Beschuldigte entgegen den Ausführungen der Verteidigung keineswegs nur passiv verhalten.