1634-1635, Z. 43-44 und Z.1-2 sowie pag. 1648, Z. 28-29). Gerade für den Beschuldigten sei alles «ganz easy» gewesen (vgl. pag. 1173, Z. 29, pag. 1648, Z. 28 und pag. 1649, Z. 1). Wäre die Fahrt tatsächlich «ganz easy» und rein freundschaftlicher Natur gewesen, wäre eine gewisse Empörung zu erwarten gewesen, weil S.________ den Straf- und Zivilkläger körperlich arg malträtiert hat. Diese Gleichgültigkeit des Beschuldigten und der anderen Beteiligten lässt darauf schliessen, dass am fraglichen Tag schliesslich umgesetzt worden ist, was besprochen worden war.