glaubhaften Aussagen des Straf- und Zivilklägers und die diesbezüglichen glaubhaften Ausführungen J.________ abzustellen. Angesichts der geografischen Verhältnisse wird überdies klar, dass das Waldstück beim Bahnhof W.________ nicht zufällig angefahren worden ist. Dahingehend äusserte sich auch der Straf- und Zivilkläger (vgl. pag. 1160, Z. 2-3). Dieser wohnte damals in V.________ und die Fahrt begann beim Bahnhof W.________. Der Standort von T.________ war noch unbekannt.