Das Aufsuchen des Straf- und Zivilklägers und dessen Verfrachten in das Fahrzeug muss bereits in AA.________ besprochen worden sein, wobei dieser Plan nach dem Gesagten auch dem Beschuldigten bekannt war. Weder dem Beschuldigten noch I.________ kann bei ihren Ausführungen, wonach sie nichts vom Zweck der Fahrt wussten, gefolgt werden. S.________ und J.________ sind sicher nicht das Risiko eingegangen, den Straf- und Zivilkläger aufzusuchen und ins Auto zu verfrachten, ohne dies mit dem Fahrer I.________ und dem Beschuldigten abgesprochen zu haben. Bei einer solchen Aktion gilt es, Unwägbarkeiten und unvorhergesehene Reaktionen zu vermeiden. All dies spricht ebenfalls dafür, auf die