Aufgrund der geteilten Affinität für Cannabis hat es für S.________ keinen Grund gegeben, nur J.________, abseits der andern, zu informieren. S.________ wusste, dass J.________, I.________ und der Beschuldigte seine Empörung ob des Hanfdiebstahls teilten. Folgerichtig führte J.________ aus, es hätten in AA.________ alle mitbekommen, um was es ging. Daneben liegt es in der Natur der Sache, sich über Dinge zu unterhalten, die einen stark beschäftigen. Für die Kammer ist nicht ersichtlich, weshalb S.________ auf eine Aufklärung der anderen Beteiligten hätte verzichten sollen.