und J.________ und die verschiedenen Versionen eines an sich einfachen Sachverhalts belegen zusätzlich, dass bereits auf der Fahrt von AA.________ nach W.________ allen klar war, worum es ging und geplant war, den Straf- und Zivilkläger ins Auto zu verfrachten und zum Reden zu bringen, um die Drogen und das Geld wieder zu beschaffen. Dies auch aus einem anderen Grund. Der Beschuldigte, I.________ und J.________ kannten sich bereits und waren gemeinsam am «Chillen», d.h., am Cannabis rauchen und diskutieren (vgl. pag. 1631, Z. 5-9; pag. 1651, Z.31-33), als S.________ dazu stiess und es hernach nach W.________ weiterging.