Die Kammer schliesst sich diesen Ausführungen an, mit der Ergänzung, dass ausser Zweifel steht, dass die vier Beteiligten bereits in AA.________ Grund und Ziel der Wiederbeschaffung kannten. J.________, I.________ und der Beschuldigte waren unbestrittenermassen in AA.________ am «Chillen», d.h., am Cannabis rauchen und diskutieren (vgl. pag. 1631, Z. 5-9; pag. 1651, Z.31-33), als S.________ dazu stiess. Die Aussagen von J.________, welche sämtliche Beteiligten, mithin auch den Beschuldigten, be-