Es kann deshalb auch als erstellt erachtet werden, dass alle Beschuldigten spätestens während der Fahrt gewusst haben, dass es um eine Wiederbeschaffungsaktion und nicht um eine rein freundschaftliche Fahrt gehandelt hat. Die Beschuldigten konnten somit auch nicht ernsthaft davon ausgegangen sein, dass der Privatkläger freiwillig mitkam.