Hinsichtlich Wissens um den Grund der Fahrt führte die Vorinstanz aus (pag. 1356): Ergänzend zu den hiervor aufgeführten Aussagen lässt sich was folgt zum Wissen der Beschuldigten um den Grund der Fahrt festhalten. J.________ sei von S.________ kontaktiert worden, weil ihm angeblich Marihuana und Geld gestohlen worden sei (p. 352 Z. 86 ff.; p. 36 ff.). Er habe bereits in AA.________ gewusst, dass es um die Wiederbeschaffung von «Material» von S.________ gegangen sei (p. 364 Z. 64 ff.).