len. Die nachfolgenden Ausführungen betreffend Ablauf beim Domizil von T.________ geben zu keinen Bemerkungen Anlass (pag. 1356): Dieser Teil des Sachverhalts ist grundsätzlich unbestritten. Jedoch untermauern die glaubhaften Aussagen des Privatklägers D.________, dass es sich bei dem ganzen Vorfall um eine Wiederbeschaffungsaktion gehandelt hat. Denn im Domizil von T.________ habe S.________ angeblich nach Drogen gesucht und habe Geld mitgenommen, welches er gefunden habe (p. 187 Z. 125 ff.). Danach seien die vier Männer schlussendlich mit dem Auto in Richtung Hauptstrasse davongefahren und der Privatkläger habe dem nach Hause kommenden Herr AH.