31 und Zivilklägers, die Gruppe bei sich zu Hause zu haben, grösser als diejenige betreffend der Bekanntgabe der Wohnadresse von T.________. Die Detailkorrekturen des Straf- und Zivilklägers anlässlich der Berufungsverhandlung, wo I.________ gewendet hat, stärken die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Straf- und Zivilklägers erneut und belegen, dass dieser Selbsterlebtes und nicht Erfundenes zu Protokoll gab. Solch eine Nebensächlichkeit kann nicht erfunden werden und zeugt vom Willen des Straf- und Zivilklägers, die Wahrheit sagen zu wol-