Diesen Ausführungen kann sich die Kammer anschliessen. Ob ein Messer eingesetzt wurde, ist für den Tatbeitrag des Beschuldigten nicht weiter von Belang. Es ist aber nicht daran zu zweifeln, dass J.________ den Straf- und Zivilkläger während der Fahrt am Kragen im oberen Brustbereich packte (vgl. pag. 339, Z. 246-247 und pag. 1639, Z. 44-45). Hervorzuheben ist, dass der Straf- und Zivilkläger während der gesamten Fahrt Angst hatte, vor allem aber auch nach dem brutalen Vorfall im Wald, als es auf Vorschlag des Beschuldigten Richtung seines Domizils ging. Erst bei letzter Gelegenheit vor dem Abbiegen in V.________ gab der Straf- und Zivilkläger bekannt, dass T.________ in Z.___