Nach dem Gesagten kann ein Messereinsatz nicht als erstellt erachtet werden. Ebenso nicht erstellt werden konnte, dass J.________ den Privatkläger im Auto am Kragen packte und woher die Schürfungen bzw. Rötungen bzw. Schürfungen am Hals des Privatklägers herrühren. Hingegen ist erstellt, dass der Privatkläger während der Fahrt durch das Verhalten der Beteiligten Angst erfuhr, insbesondere weil er durch J.________ bedrängt wurde, wenn auch – in dubio – nicht mit einem Messer.