Dass der Privatkläger von J.________ am Kragen gepackt worden sei, ist lediglich eine Annahme, welche auf der Aussage von I.________ beruht, welcher der Fahrer war (p. 339 Z. 246 ff.; p. 344 Z. 71 f.). Dies behauptet selbst der Privatkläger nicht, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass sich dies so ereignete. Zudem kann nicht erstellt werden, wie die Schürfungen bzw. Rötungen am Hals des Privatklägers entstanden sind.