Somit kann wie bereits eingangs ausgeführt auch offengelassen werden, ob die Annahme eines Messers dem Anklageprinzip standgehalten hätte. Es steht jedoch fest, dass der Privatkläger namentlich von J.________ im Auto – wenn auch ohne Messer – bedrängt wurde. Diesbezüglich wird wiederum auf die Erstaussagen des Privatklägers abgestellt.