Die Aussagen des Privatklägers weisen zahl- und detailreiche Indizien auf, dass ein Messer zum Einsatz kam. Gleichzeitig bestehen aber auch Widersprüche, ob der Privatkläger das Messer nun gesehen hat oder nicht. Es lässt sich nicht erstellen, um was für einen Gegenstand es sich genau gehandelt haben soll. Letztendlich sind zu viele Umstände unklar, dass mit ausreichender Sicherheit angenommen werden kann, dass dem Privatkläger ein Messer oder ein anderer gefährlicher Gegenstand an den Hals gehalten wurde. Somit kann wie bereits eingangs ausgeführt auch offengelassen werden, ob die Annahme eines Messers dem Anklageprinzip standgehalten hätte.