U.________ berichtete nur aufgrund der Erzählungen des Privatklägers, dass letzterem ein Messer an die Kehle gehalten worden sei (p. 250 Z. 90). T.________ vermutete lediglich, dass ein Messer vorhanden gewesen sei. Er habe aber nie ein Messer gesehen oder es sei auch nie eines gezückt worden, als S.________, J.________ und der Privatkläger bei ihm zu Hause aufgetaucht seien (p. 234 79 ff.). Somit lässt sich aus deren Aussagen nicht auf den Einsatz eines Messers schliessen.