30 I.________ machte bezüglich des Messereinsatzes selbst widersprüchliche Aussagen. Einerseits habe er das Messer nicht gesehen und der Privatkläger sei auch nicht mit einem Messer bedroht worden (p. 339 Z. 212 ff und Z. 246 ff.; p. 345 Z. 91 f.). Und er glaube, dass es erfunden sei, dass ein Messer im Spiel gewesen sei (p. 344 Z. 78 f.). Andererseits könnte ein Messer im Spiel gewesen sein, als J.________ den Privatkläger am Kragen in der Halsgegend gepackt habe (p. 339 Z. 246 ff.).