An der Hauptverhandlung sagte der Privatkläger aus, dass das Messer vorgekommen sei, aber er habe es nicht gesehen. Er habe aber die Klinge gespürt am Hals. Das Messer sei bis zum Polizeiposten in W.________ und dann erst wieder von Z.________ bis zu T.________ im Einsatz gewesen. Mehr könne er dazu nicht sagen (p. 1159 Z. 24 ff.)